
S T A T U T E N
des Vereines
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR
ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE
VEREIN ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE; (gegr. 1861)
ÖGZMK STEIERMARK
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ZAHN-, MUND- UND KIEFER-HEILKUNDE, VEREIN ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE; (gegr. 1861); ÖGZMK STEIERMARK, abgekürzt ÖGZMK Stmk.
Der Verein hat seinen Sitz in Graz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Land Steiermark. Als Zustellungsbevollmächtigter gilt das Sekretariat des Vereines und der jeweilige Schriftführer.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereines ist:
- Förderung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der mit ihr zusammen-hängenden Disziplinen, sowie deren Anwendung in der Praxis, im Interesse einer besseren Allgemeingesundheit der Menschen.
- Förderung der Fortbildung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Standesvertretungen, mit den für das Fach zuständigen Universitätskliniken und sonstigen an der Fortbildung beteiligten Institutionen.
- Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeits-gemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich gemein-nützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere soll zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und Weiter-bildung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gefördert werden; diesem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3, Punkt A der Vereinsstatuten angeführten Maßnahmen dient.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes
Zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben, insbesondere des Vereinszweckes, dienen folgende Maßnahmen:
-
- Durchführung oder Mitarbeit bei stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen.
- Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
- Förderung fachwissenschaftlicher Zeitschriften, insbesondere der "STOMATOLOGIE".
- Beitritt zu Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
- Unterstützung einer zahnärztlichen Bibliothek und Präparatensammlung.
- Eingaben und Petitionen an die Behörden.
- Veranstaltungen von wissenschaftlichen Sitzungen, Vorträgen, Fortbildungskursen und Seminaren.
-
- Einhebung von Mitgliedsbeiträgen.
- Verwendung von allfälligen Zuwendungen.
- Erträge von Veranstaltungen.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
-
- Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige der EU werden, der Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben darf.
- Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein als ordentliches oder außerordentliches Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand des Vereines und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet befundene Einzelpersonen werden.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden und über Vorschlag des Vorstandes an den Dachverband zur Ernennung weitergeleitet werden.
- Zu fördernden Mitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die sich um die wirtschaftliche Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet haben oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben.
-
- Über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und korrespondierenden Mitgliedes, sowie eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Korrespondierende, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, sie sind – so wie die außerordentlichen Mitglieder – vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
- Ausgenommen hievon sind jene korrespondierenden Mitglieder und Ehrenmitglieder des Inlandes, welche vor ihrer Wahl zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied, ordentliches Vereinsmitglied waren. Diese zahlen keine Beiträge, genießen aber alle Rechte ordentlicher Mitglieder, somit auch aktives- und passives Wahlrecht.
- Bestehende Ehrenmitgliedschaften, korrespondierende Mitgliedschaften und sonstige Ehrungen bleiben erhalten und werden vom Verein übernommen.
- Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Vereines – nach den Bestimmungen dieser Statuten – benützen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
- Tod
- Austritt, der durch Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt erhalten;
- Ausschluss wegen Berufs- oder standeswidrigem Verhalten;
- Ausschluss wegen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;
- Ausschluss wegen nachträglichem Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten;
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
§ 6
Organe des Vereines
- Die Jahreshauptversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Der Geschäftsführende (Exekutiv-) Ausschuss
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 7
Die Jahreshauptversammlung
- Alljährlich einmal hat der Präsident möglichst anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung die Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- Außerordentliche Hauptversammlungen sind durch den Präsidenten einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
- Der Präsident kann auch allein eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn Gefahr im Verzug ist.
- Kommt der Präsident oder - im Falle seiner Verhinderung - einer der Vizepräsidenten seiner Verpflichtung zur Einberufung einer Hauptversammlung nicht binnen zwei Wochen nach, so kann die Einberufung durch jene ordentlichen Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben.
- Die Einladung zur Hauptversammlung, samt Bekanntgabe der Tagesordnung, ergeht schriftlich an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Datum der Aussendung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung liegen.
- Die Hauptversammlung ist zum festgesetzten Termin ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung, sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, erstellt der Vorstand, bzw. der Präsident allein bei Anwendung des § 7, Abs.3.
- Ergänzungen der Tagesordnung können in der Hauptversammlung selbst durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
- Das Recht zur Stimmabgabe und das Wahlrecht in der Hauptversammlung stehen nur den in § 4 genannten ordentlichen und diesen gleichgestellten Mitgliedern zu (§ 4, B 3). Ein solches Mitglied kann sich der Hauptversammlung durch ein anderes solches Mitglied vertreten lassen. Hiezu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, welche so lange gilt, als sie nicht ausdrücklich widerrufen wird; sie ruht, wenn und insolange das bevollmächtigte Mitglied an der Hauptversammlung selbst teilnimmt. Jedes bevollmächtigte Mitglied hat in der Hauptversammlung so viele Stimmen, wie es vertritt, zuzüglich seiner eigenen Stimme.
- Der Hauptversammlung können - ohne Wahl- und Stimmrecht - Berater, Sachverständige und Gäste beigezogen werden.
- Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:
-
- Die Statutenänderungen und Änderungen der Wahlordnung, sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung, zu beschließen.
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen.
- Die Wahl des Präsidenten, der 2 Vizepräsidenten, des Wissenschaftlichen Sekretärs, des Schriftführers (Sekretärs) und des Finanzreferenten.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer (sie dürfen nicht dem Vorstand angehören).
- Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Jedes Mitglied zahlt den vom Vorstand festgesetzten Beitrag. Beim Nachweis besonderer Umstände kann vom Vorstand der Beitrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
Steirische Kollegen, die ihre Praxis aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen aufgegeben haben, bleiben auf Wunsch außerordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
- Die Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
- Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder des Geschäftsführenden (Exekutiv-) Ausschusses oder einzelner Mitglieder dieser von ihren Funktionen.
- Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem Verein.
- Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief beim Sekretariat des Vereines einzureichen.
- Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in § 18 dieser Statuten geregelt. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit in der Hauptversammlung wie bei C). Die Hauptversammlung hat über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens nach § 18, B zu entscheiden.
- Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit wie bei C).
- Die Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt.
§ 9
Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand durch den Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zweckes für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen. Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß. Darüber hinaus kann der Präsident allein eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn Gefahr in Verzug ist.
§ 10
Der Vereinsvorstand
- Der Vorstand des Vereines führt die Bezeichnung Vereinsvorstand und besteht aus dem Präsidenten, den 2 Vizepräsidenten, dem Wissenschaftlichen Sekretär, dem Schriftführer (Sekretär), dem Finanzreferenten und den Vertretern der Standesorganisation, so sie Mitglied des Vereines sind und den Praktiker-Beiräten.
- Der Präsident, die 2 Vizepräsidenten, der Wissenschaftliche Sekretär, der Schriftführer (Sekretär) und Finanzreferent werden mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung gewählt.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann einen Wahlvorschlag einbringen.
- Die Ausschreibung über die Wahl des Vorstandes muss mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung, in der die Wahl stattfindet, erfolgen. Wahlvorschläge, die eingebracht werden, müssen von mindestens 10 Vereinsmitgliedern gezeichnet sein und mindestens 14 Tage vor der Wahl eingeschrieben im Sekretariat eingelangt sein. Sollten keine Wahlvorschläge eingebracht werden, so gilt der Wahlvorschlag des Vorstandes.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kooptiert der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet mit der nächsten Jahreshauptversammlung, wo ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Funktionsperiode gewählt wird.
§ 11
Der Geschäftsführende (Exekutiv-) Ausschuss
Der Vorstand bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss und dieser kann die Bezeichnung Geschäftsführender (Exekutiv-) Ausschuss (GA) führen. Er besteht aus dem Präsidenten, den 2 Vizepräsidenten, dem Wissenschaftlichen Sekretär, dem Schriftführer (Sekretär) und dem Finanzreferenten.
Der Präsident oder der GA kann in dringend erforderlichen Fällen schriftlich (Fax) bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes eine Zustimmung einholen. In solchen Fällen wird der jeweilige Zustellungsbevollmächtige (Präsident) genannt.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hält seine Arbeitssitzungen mindestens einmal im Halbjahr ab. Die Einberufung erfolgt über Veranlassung des Präsidenten oder wenn von 3 Vorstandsmitgliedern dem Präsidenten gegenüber der diesbezügliche Wunsch geäußert wird.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit solche nicht durch die Satzungen oder einen Hauptversammlungsbeschluss der Hauptversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören ferner die Verwaltung des Vermögens, die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder und die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
- Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, bzw. einem der Vizepräsidenten und dem Wissenschaftlichen Sekretär oder dem Schriftführer (Sekretär), bei deren Verhinderung durch ein vom Vorstand zu bestimmendes weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Je zwei von diesen sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen.
- Dem Finanzreferent obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines.
§ 13
Sitzungen des Vorstandes
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Präsident oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hievon abgewichen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident, bzw. sein Stellvertreter und insgesamt mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Rechtzeitig entschuldigte Vorstandsmitglieder werden auf diese Zahl nicht in Anrechnung gebracht.
Sollte die Vorstandssitzung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet ein halbe Stunde nach dem für diese Vorstandssitzung festgesetzten Termin eine zweite Vorstandssitzung statt, welche ohne Rücksicht auf die anwesenden, bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes können Berater beigezogen werden, die weder Stimm- noch Antragsrecht haben.
§ 14
Mitgliedsbeitrag
- Der von der Hauptversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils im 1. Quartal jeden Jahres zu entrichten.
- Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
- Die Mitgliedsbeiträge, etwaige Zuwendungen und Erträge aus Tagungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 15
Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt und gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben die finanzielle Gebarung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie können gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
Die Ämterführung erfolgt ehrenamtlich. Ersatz von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen können nach Beschlüssen des Vorstandes erfolgen.
§ 16
Förderer
Förderer können Personen oder Organisationen, wie auch Industrieunternehmen werden, die gewillt sind, § 2 der Statuten des Vereines zu unterstützen. Sie erhalten das Recht, sich förderndes Mitglied zu nennen. Sie können weder wählen noch gewählt werden und nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Über die Aufnahme der Förderer entscheidet der Vorstand.
§ 17
Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereines. Je zwei von diesen macht jeder Streitteil namhaft. Die namhaft Gemachten wählen ein fünftes Mitglied des Vereines zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern gültig.
- Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 7 dieser Statuten und hinsichtlich der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung § 9 dieser Statuten.
- Die Hauptversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen hat einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt; in Ermangelung einer solchen Organisation soll das Vereinsvermögen zur Gänze dem Roten Kreuz zufallen. Das Vereinsvermögen ist jedenfalls ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Im Übrigen gelten die jeweils gültigen vereinsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.